Was braucht ein Bürgerbegehren?

Sehr geehrte Bürger,

wie besprochen möchte ich noch einmal die telefonisch besprochenen Hinweise zu einem möglichen Bürgerbegehren zusammenfassen.

Da es bei einem Bürgerbegehren einige Details zu beachten gilt, empfehlen wir, sich intensiv mit den rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen.Eine Hilfe kann die Broschüre des Vereins Mehr Demokratie e.V. sein: https://www.mitentscheiden.de/fileadmin/user_upload/BW/2017-05-29_BW_Buerger-Handbuch_Version1.pdf.

Die Rechtsgrundlagen für ein Bürgerbegehren sind § 21 der Gemeindeordnung, § 41 des Kommunalwahlgesetzes und § 53 der Kommunalwahlordnung.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Stadtverwaltung Tübingen eingereicht werden. Ein amtliches Formular hierfür gibt es nicht. Sie müssen selber die Unterschriftenliste erstellen. Wichtig ist, dass bei dieser die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten ist. Diese Frage muss eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein. Zudem muss das Bürgerbegehren eindeutig formuliert sein. Es muss den Bürger_innen klar sein, wofür sie abstimmen, so sind zum Beispiel „oder“ Formulierungen in der Frage in der Regel nicht zulässig.

Außerdem muss auf der Unterschriftenliste eine Begründung und ein Kostendeckungsvorschlag enthalten sein. Für den Kostendeckungsvorschlag muss die Stadtverwaltung Ihnen Auskünfte zur Sach- und Rechtslage mitteilen.

Auf der Unterschriftenliste können Sie drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Benennen Sie keine Vertrauenspersonen, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7% aller Bürger_innen unterzeichnet sein. Dies sind derzeit 4.752 Bürger_innen.

Nachdem Ihr Bürgerbegehren von Ihnen eingereicht wurde, wird geprüft, wie viele Unterschriften gültig sind. Danach entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Begehrens und setzt einen Termin für den Bürgerentscheid fest. Dieser wird in jedem Fall an einem Sonntag durchgeführt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde („Zustimmungsquorum“), sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Wir bieten Ihnen an und empfehlen Ihnen, dass Sie uns die Unterschriftenliste, bevor Sie die Unterschriften anfangen zu sammeln, noch einmal mit uns besprechen. Wir beraten Sie dann gerne noch einmal unverbindlich.

Mit freundlichen Grüßen

Fachabteilung Gremien und Kommunalrecht

Universitätsstadt Tübingen

Am Markt 1

72070 Tübingen

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